Kosten

(Diese Aufstellung dient nur zur Erläuterung und beinhaltet nicht alle Details der Gebührenordnung bzw. Honorarordnung, wie z.B. Ermäßigungen, Schwierigkeitsgrade etc.)
  1. Katastervermessungen

    Die hoheitlichen Katastervermessungen werden nach der „Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (VermWertKostO NRW vom 12. Dezember 2019)" in der jeweils gültigen Fassung abgerechnet.
    Da sich der Umfang der Vermessungsleistungen erst nach Durchführung der Arbeiten exakt ermitteln läßt, können die genauen Kosten einer Katastervermessung erst anschließend ermittelt werden. Vorab können aufgrund von etwaigen Annahmen nur Kostenschätzungen durchgeführt werden.
    Bei der Ermittlung dieser Kosten für die verschiedenen Katastervermessungen werden unterschiedliche Kriterien angewandt, wie z.B. der Bodenrichtwert (ermittelt nach www.boris.nrw.de), relevanten Flächengrößen, Gebäudewerte (gemäß Sachwertrichtlinie 2012) u.a.

  2.  
  3. Ingenieurvermessungen

    Die Ingenieurleistungen werden im allgemeinen nach dem zu erwartenden Aufwand (nach vorherigem Angebot) abgerechnet.

  4.  
  5. Gutachten

    Die Gutachten werden im Allgemeinen nach dem Aufwand abgerechnet.