Durchführung einer Gebäudeeinmessungen (Schlusseinmessung)

  1. Nach der Fertigstellung eines Gebäudes wird der Eigentümer von der zuständigen Behörde aufgefordert, das Gebäude einmessen zu lassen = Einmessungspflicht gemäß § 16 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) vom 01. März 2005. Die Einmessungspflicht ist an Bedingungen (z.B. Wohngebäude oder Garage, Bruttofläche des Gebäude u.a.) geknüpft.

  2.  
  3. Dazu beauftragt der Eigentümer (auch Kostenträger, Erbbauberechtigter etc.) eine/einen ÖbVermIng.

  4.  
  5. Diese/Dieser stellt die notwendigen Vermessungsunterlagen bei der Katasterbehörde zusammen.

  6.  
  7. Nach dem der ÖbVermIng die Unterlagen erhalten hat, kann die Gebäudeeinmessung vor Ort durchgeführt werden.

  8.  
  9. Die Messung wird im Innendienst bearbeitet. Dabei werden die entsprechenden Vermessungsschriften angefertigt und vom ÖbVermIng bei der zuständigen Katasterbehörde eingereicht.