Die Gebäudeeinmessung

(auch Gebäudeschlusseinmessung, Gebäudeendeinmessung oder Schlusseinmessung genannt)
Die Pflicht des Eigentümers nach § 16 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) vom 01. März 2005 jedes neu errichtete oder in seinem Grundriss veränderte Gebäude einmessen zu lassen. Die Einmessungspflicht ist an Bedingungen (z.B. Wohngebäude oder Garage, Bruttofläche des Gebäude u.a.) geknüpft.

Leistungen:
Vermessen des Gebäudes gemäß den geltenden Vorschriften; Einreichen der Vermessungsschriften beim Katasteramt; Flurkartenausschnitt mit dem neuen Gebäude bzw. Gebäudeteil für den Eigentümer