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- Nach der Fertigstellung eines Gebäudes wird der Eigentümer von der zuständigen Behörde aufgefordert, das Gebäude einmessen zu lassen = Einmessungspflicht gemäß § 16 Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) vom 01. März 2005. Die Einmessungspflicht ist an Bedingungen (z.B. Wohngebäude oder Garage, Bruttofläche des Gebäude u.a.) geknüpft.
- Dazu beauftragt der Eigentümer (auch Kostenträger, Erbbauberechtigter etc.) eine/einen ÖbVermIng.
- Diese/Dieser stellt die notwendigen Vermessungsunterlagen bei der Katasterbehörde zusammen.
- Nach dem der ÖbVermIng die Unterlagen erhalten hat, kann die Gebäudeeinmessung vor Ort durchgeführt werden.
- Die Messung wird im Innendienst bearbeitet. Dabei werden die entsprechenden Vermessungsschriften angefertigt und vom ÖbVermIng bei der zuständigen Katasterbehörde eingereicht.
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